E-Rechnung: Das kommt auf die Unternehmen zu

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz (WCG) zugestimmt. Damit steht fest: Ab 2025 müssen alle Betriebe im inländischen B2B Geschäftsverkehr E-Rechnungen empfangen können.

Mit der Initiative „VAT in the Digital Age“ will die EU-Kommission das Umsatzsteuerrecht modernisieren, die Kosten bei den steuerlichen Pflichten der Unternehmen senken und Umsatzsteuerbetrug wirksamer bekämpfen. Die Vorgaben, die damit einhergehen, setzen die EU-Staaten ähnlich, aber nicht identisch um.

In Deutschland erfolgt die Reform in drei Schritten, die im WCG festgeschrieben sind. Ab 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können. Ab 2027 sollen sie in der Lage sein, diese auch auszustellen und zu verschicken. Ein weiteres Jahr später wollen die Finanzbehörden außerdem ein elektronisches Meldesystem einführen

Das macht eine E-Rechnung aus

Zukünftig gilt eine Rechnung nur dann als E-Rechnung,

  • wenn sie in einem elektronisch strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Auch eine elektronische Verarbeitung muss möglich sein. Eine Papier- oder PDF-Rechnung, die per E-Mail versendet wird, entspricht grundsätzlich nicht diesen Anforderungen.

Vorteile der E-Rechnung

  • Die automatisierte Rechnungserstellung in festgelegten Formaten sorgt für eine hohe Datenqualität und -stabilität.
  • Durch die elektronische Übermittlung können Unternehmen, Postlaufzeiten sowie die mit dem Postversand zusammenhängenden Kosten einsparen.
  • Die elektronische Verarbeitung erlaubt eine effiziente Rechnungsprüfung und somit einen zeitnahen Zahlungsverkehr

Anforderungen an die Formate

  • Ein E-Rechnungsformat muss insbesondere gewährleisten, dass die Rechnungspflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können.
  • Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die auf EN 16931 beruhen, ist immer zulässig.
  • Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG zum Einsatz kommen.

Was macht VON DER HEYDT

  • Wir versenden heute schon elektronische Rechnungen im Format Zugferd 2.1/X-Rechnung. Dieses Format ist besonders praktisch, da es eine normale PDF-Rechnung enthält, die Sie wie gewohnt lesen können, und zusätzlich eine Datei, die für automatische Buchhaltungsprogramme geeignet ist. Für alle die heute schon diese Rechnungen erhalten, wird sich nichts ändern.
  • Erhalten Sie aktuell noch nicht-elektronische Rechnungen (auch PDF per E-Mail), dann werden wir Sie ab 01.01.2025 auf elektronische Rechnungen im Format Zugferd 2.1/X-Rechnung umstellen.
  • Sofern Sie aber direkt auf X-Rechnung (XML) umstellen, oder Sie eine bestimmte abweichende E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen nutzen wollen, oder den Rechnungsversand mittels Papier beibehalten wollen, so nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Rechnungswesen unter rechnungswesen@vonderheydt.de auf.
  • Gutschriften werden ebenfalls ab 01.01.2025 auf das elektronische Format umgestellt und werden dann Rechnungskorrektur heißen.
  • Sammelrechnungen sind mit der E-Rechnung nicht mehr möglich, da dies von offizieller Seite nicht gewünscht und empfohlen wird. Daher sind alle elektronischen Rechnungen im Format Zugferd 2.1/X-Rechnung Einzelrechnungen mit direkten Auftragsbezug. Nur so kann eine reibungslose Verarbeitung gewährleistet werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin.

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